Chemnitz - Predigtamt

 

Kurze, einfältige Form und Anleitung, wie die Pfarrherren und Prediger im Fürstentum Braunschweig, Wolfenbüttelschen Teils, examiniert sind und in den jährlichen visitationibus latine et germanice (Anm.: Visitationen lateinisch und deutsch) examiniert sollen werden.

 

(VOM PREDIGTAMT.)

 

WAS IST DAS PREDIGTAMT FÜR EIN AMT? 

Es ist nicht eine weltliche Herrschaft, zeitliche, politische Händel zu regieren, Luk. 22. 2 Tim. 2. Auch ist es nicht eine geistliche Herrschaft mit voller Macht, eigens Gefallens über die Kirchen zu herrschen. 2 Kor. 1, 1 Pet. 5 Es ist auch nicht ein Gewerbe oder Hantierung, Gewinnes halben, 1 Tim. 3 und 6, 1 Petr. 5; sondern es ist ein geistlich Amt zum Dienst der Kirchen, von Gott gestiftet und verordnet, 2 Kor. 14, also dass Prediger sind und sein sollen Gottes Diener im Reiche Christi und Haushalter der Geheimnisse Gottes, 1 Kor. 4 Kol. 1, welchen durch ordentlichen Beruf von Gott auferlegt und befohlen ist das Amt, die Gemeine Gottes zu weiden mit der reinen Lehre des göttlichen Worts, Act. 6. und 20, Eph. 3. und 4, mit Handlung und Verreichung der Sakramente, Matth. 28. 1 Kor. 11 mit rechtschaffenem Brauch der Kirchenschlüssel, Sünde zu lösen und Sünde zu binden ingemein und insonderheit, Matth. 16, Joh. 20, und das alles nach gewissem gemessenem Befehl, welchen der Erzhirt in seinem Wort zur Instruction vorgeschrieben hat. Matth. 28. 

 

IST’S AUCH RECHT, WENN MAN EINEN AD MINISTERIUM ORDINIERT ODER ADMITTIERT SINE EXAMINE (ANM.: ZUM PREDIGTAMT ORDINIERT ODER ZULÄSST OHNE PRÜFUNG), WIE DIE WEIHBISCHÖFE TUN? 

Nein; denn Gott hat in seinem Wort eine gewisse Form vom Beruf, Lehr und Leben derer, welchen das Predigtamt soll befohlen werden, vorgeschrieben. Derhalben muss man traun fleißig verhören und erkunden, wie es mit denselben Personen des Berufs, Lehr und Lebens halben eine Gestalt und Meinung habe. Denn sonst spricht Paulus 1 Tim. 5: Wer die Hände bald aufleget, der machet sich teilhaftig fremder Sünde. Inde vetustiora concilia multa graviter sanxerunt de examine ordinandorum, quae extant apud Gratianum, distinct. 23, 24 et 81. Canon 4. Carthaginiensis Concilii 4. ita statuit: Qui ordinandus est antea examinatus, et cum in examine inventus fuerit recte iustructus, tunc ordinetur. Et canon Nicaenus inquit: Si qui sine examinatione promoti presbyteri sunt, quia contra regulam eis manus impositae sunt, hos ecclesiasticus ordo non recipit (Anm.: Daher haben die älteren Concilien manche strenge Verordnungen über die Prüfung derer, die ordiniert werden sollen, getroffen, wie sie sich bei Gratian, dist. 23, 24 und 81 finden. Der 4. Canon des 4. Concils von Carthago bestimmt: Wenn einer, der ordiniert werden soll, zuvor geprüft und in der Prüfung als recht unterrichtet befunden ist, dann mag er ordiniert werden. Und ein Canon von Nicäa sagt: Wenn welche ohne Prüfung zu Presbytern befördert sind, die nimmt,

weil ihnen gegen die Regel die Hand aufgelegt ist, der kirchliche Stand nicht auf).

 

WELCHES SIND DENN DIE HAUPTSTÜCK, DAVON MAN VORNEHMLICH IN EXAMINE MIT DEN ORDINANDIS UND ANDEREN PASTORIBUS HANDELN UND REDEN SOLL? 

Vier: 1. vom Beruf; 2. von der Lehre des Worts und der Sakramente; 3. von christlichen Ceremonien in der Kirche; 4. vom gottseligen Leben und Wandel der Kirchendiener.

 

- Fortsetzung -